Datenschutz im Rahmen der Familienforschung

In der Familienforschung wird man mit einer Vielzahl von rechtlichen Fragen konfrontiert. Von Bedeutung ist vor allem, was im Zusammenhang mit der Sammlung von personenbezogenen Daten und deren Veröffentlichung zu beachten ist.

Das Rahmengerüst in dem sich die Familienforschung bewegt, sind Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbedaten von Personen, die im Idealfall um weitere personensignifikante Informationen (Beruf, Aufenthaltsorte usw.) bis hin zu einem lückenlosen Lebenslauf ergänzt und festgehalten werden. Je nach der individuellen Herangehensweise beschränkt sich das Forschungsinteresse auf einen engeren (nur die unmittelbaren Vorfahren) oder weiteren Personenkreis (alle Nachfahren einer bestimmten Person), bis hin zu einem weit über den eigenen Familienkreis hinausgehenden und nurmehr flächendeckend begrenzten Personenkreis, wie er sich z. B. bei der Erarbeitung von Ortsfamilienbüchern auftut. In diesem Zusammenhang stellt sich mithin die Frage, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten der Familienforscher erfassen und auch veröffentlichen darf.

Wer die Familienforschung als Hobby betreibt, tut dies regelmäßig aus persönlichem Antrieb, verfolgt dabei breiter oder weniger breit angelegte historische Forschungen und im wahrsten Sinne des Wortes familiäre Zwecke. Sicherlich spielen in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Eckdaten von lebenden Personen eine Rolle. Aber dennoch, Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit eines effektiven Datenschutzes wären konterkariert, wenn sozusagen eine allumfassende und undifferenzierte Einbeziehung jedweder Datenverarbeitung in die Datenschutzgesetze (d. h. im Zweifel bis hin zum privaten Notiz- und Adressbuch) ernsthaft erwogen oder umgesetzt würde. Aus diesem Grunde ist durch das Bundesdatenschutzgesetz vorgegeben, dass das Gesetz auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch natürliche Personen dann keine Anwendung findet, wenn die Datenverarbeitung „ausschließlich für private oder familiäre Tätigkeiten“ erfolgt ( § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG und § 27 Absatz 1 Satz 2 BDSG in der seit dem 23.05.2001 geltenden Fassung). Das Bundesdatenschutzgesetz findet deshalb auf das bloße Sammeln und Erfassen personenbezogener Daten durch Familienforscher keine Anwendung. Die „Schnittstelle“ zwischen datenschutzrechtlich irrelevant (privat/familiär) und nicht mehr privat/familiär dürfte allerdings dann berührt sein, wenn Ergebnisse der Familienforschung weitergegeben oder veröffentlich werden sollen.

1. In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig.
2. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz besteht nicht auf die reinen Lebensdaten.
3. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus „allgemein zugänglichen Quellen“ stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische „Grunddaten“ (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall nicht geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).
4. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so „wenig“ Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann.
5. Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen sollte man allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die nicht aus „allgemein zugänglichen Quellen“ stammen und/oder über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschriften, Telefonnummern usw.) sollte eigentlich generell, zumindest aber bei der hier angesprochenen Fallgruppe verzichtet werden.

ERGÄNZUNG:

Am 4. Mai 2016 wurde im Amtsblatt der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht, welche ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist. Der Datenschutz (in Abgrenzung zum Urheberrecht und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht) betrifft Genealogen dann, wenn wir die (personenbezogenen) Daten lebender Personen zum Zwecke der Familienforschung zusammentragen. Ob die Familienforschung unter den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und Art. 2 (2) c der DSGVV genannten Ausnahmen für persönliche oder familiäre Tätigkeiten fällt, ist juristisch noch nicht geklärt. Deshalb werden von uns vorsorglich entgegen o.g. Punkte 3. und 4. keinerlei Daten lebender Personen mehr erhoben und sind somit auch nicht mehr öffentlich zugänglich.

Bildrechte:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Lichtbilder nach deutschem Recht sind Fotos jeglicher Art, die keine Werkqualität aufweisen, z. B. alltägliche Fotos aus dem Privatbereich, § 72 Abs. 1 UrhG.
Die Leistungsschutzrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahren nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist. In seltenen Fällen kann sich damit eine hundertjährige Schutzfrist ergeben. Beispiel: Ein Lichtbild aus dem Jahr 2000 wird knapp vor der Fünfzigjahresfrist im Jahre 2050 erstmals veröffentlicht und genießt dann einen Schutz bis Ende 2100.

In Deutschland herrscht Panoramafreiheit. Alle Außenaufnahmen von Gebäuden, die von einer öffentlichen Straße aus ohne Hilfsmittel – etwa einer Leiter – gemacht wurden, dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis vermarktet werden.

Quelle: genwiki

das gilt für Familien-Fotos ab 2017 für Deutschland

  • Das Recht am eigenen Bild ist erloschen, wenn die Person vor 2007 starb, Urheberrechte am Foto liegen jedoch beim Fotografen und bestehen fort. Erlaubnis des Fotografen für eine Veröffentlichung erforderlich, es sei denn, das Foto wurde vor 1967 aufgenommen.
  • Unveröffentlichte Familienfotos vor 1967 dürfen veröffentlicht werden, es bestehen keinerlei Schutzrechte.
  • Bei veröffentlichten Fotos müssen ab dem Datum der ersten Veröffentlichung 50 Jahre vergangen sein, wenn das Foto nicht vor 1967 aufgenommen wurde.
    • Fotos, die im Internet veröffentlich wurden und nicht älter als 50 Jahre sind [nicht vor 1967 aufgenommen] können noch nicht ohne Schutzfrist sein, da das Internet erst seit ca. 20 Jahren für die breite Öffentlichkeit nutzbar ist.
    • Bei Fotos aus Zeitungen und Büchern muss das Datum der Erstveröffentlichung und das Datum der Aufnahme recherchiert werden, liegt beides vor 1967, bestehen keinerlei Schutzrechte

weitere Hinweise zu Bildrechten

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