Das Personenstandsgesetz enthält eine bereichsspezifische Regelung zur Einsichtnahme in Unterlagen der Standesämter, die allgemeinen Vorschriften vorgeht.

Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden dürfen danach nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen vorgenommen werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen (Alle Nachkommen einer Person in gerader Linie. Zu den Abkömmlingen zählen somit Kinder, Enkel, Urenkel usw.).