Rekrutierung 1. Weltkrieg, Deutschland und Österreich-Ungarn

Das deutsche Rekrutierungssystem des Ersten Weltkrieges war recht komplex. Es gab verschiedene Bezeichnungen und eine komplizierte Einordnung der Personen in Dienstpflichtgruppen; so „aktiv“, „Reserve“, „Ersatz- Reserve“, „Landwehr 1. und 2. Aufgebot“ und „Landsturm“.

Grundsätzlich war jeder Deutsche vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr wehrpflichtig. Das „militärpflichtige“ Alter begann mit dem 20. Lebensjahr. Es galt eine grundsätzliche Meldepflicht des Wehrpflichtigen bei seiner Ortsbehörde zwischen dem 15. Januar und dem 1.Februar des zutreffenden Jahres.

Hier wurde man dann in die Rekrutierungsstammrolle seines Heimatortes eingetragen. Dies bedeutete nicht, daß man definitiv zum Militärdienst angenommen wurde. Fehlte eine verbindliche Bekanntgabe des Musterungstermins durch die Ortsbehörde, mußte die Meldung jedes Jahr von neuem vollzogen werden. Die letztendliche Entscheidung, zu welchem Truppenteil der Wehrpflichtige überstellt wurde, trafen die Ober- Ersatzkommissionen. Hierbei spielten die bei den Ersatzkommissionen ermittelten Personaldaten eine ausschlaggebende Rolle. Faktoren waren hierbei zum Beispiel die Körpergröße, „Muskelkraft“, „geistige Begabung“, „Gewandtheit“ und „technisches Verständnis“.

  • Archivmaterial, auch zu einzelnen Soldaten, liegen in den jeweiligen Staatsarchiven in Sachsen, Baden, Württemberg, Bayern, sowie im Krankenbuchlager in Berlin.

Die  Wehrpflicht in Österreich-Ungarn war eine allgemeine und musste von jedem wehrpflichtigen Staatsbürger persönlich erfüllt werden. Wer zur persönlichen Erfüllung seiner Wehrpflicht nicht die physische Eignung besaß, war zur Zahlung einer entsprechenden Steuer – Militärtaxe – verpflichtet. Die Wehrpflicht umfasste

  1. die Stellungspflicht – Verpflichtung zwecks Entscheidung über die Wehrfähigkeit vor einer Stellungskommission zu erscheinen. Die Stellungspflicht dauerte 3 Jahre – beginnend mit dem Kalenderjahr, in welchem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr vollendet
  2. die Dienstpflicht – Pflicht zum Militärdienste im gemeinsamen Heere oder Kriegsmarine oder in der Landwehr
  3. die Landsturmpflicht – der selben unterliegen alle wehrfähigen Staatsbürger vom vollendeten 19. bis 42. Lebensjahre, die weder dem gemeinsamen Heere, Kriegsmarine, noch der Landwehr angehören.

Wehrgesetz für das Heer in der ö-u. Monarchie

  • Archivmaterial liegt im Wiener-Kriegsarchiv

In sofern man also den Heimatort des gesuchten Soldaten kennt, kann man im zuständigen Archiv nach der Stammrolle des Soldaten anfragen. Der Heimatort richtete sich nicht zwangsläufig nach dem eigenen Geburtsort, er konnte auch nach dem Geburtsort der Eltern bestimmt sein, insofern sie ihr Heimatrecht bei einem Wegzug nicht aufgegeben haben.

Wie man hier sehen kann, ist mein Urgroßvater Paul Reichl 1884 in Chemnitz geboren, war aber nach Kallich Heimatsberechtigt, da sein Vater dort geboren war. Er hatte wohl sein Heimatrecht damals behalten.

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